Ihr letzter Wille ist der Gruß an Ihre Nachwelt –
unsere anwaltlichen Experten prüfen Ihr Testament. Sie wählen: Beratungsgespräch, schriftliche Stellungnahme – oder beides.
Sie haben sich dazu entschieden, Ihr Testament bei uns überprüfen zu lassen. Das ist eine gute Idee.
Laden Sie zunächst das Testament hoch. Wir fragen dann noch einige Daten ab, denn wir möchten die Prüfung möglichst konkret auf Ihre speziellen Verhältnisse abstimmen.
Sie entscheiden selbst, wie wir Sie beraten: mit einem 15-minütigen Beratungsgespräch per Zoom (199 €), mit einer schriftlichen Stellungnahme (199 €) – oder mit beidem zusammen für 348 €. Die jeweils andere Leistung können Sie auch später noch nachbestellen.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen.
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Bitte beschreiben Sie kurz: Anzahl der Kinder, ungefähres Alter (minderjährig/erwachsen) und ob ein Kind eine Behinderung hat.
Bitte ordnen Sie die Kinder zu. Geben Sie jeweils Anzahl, ungefähres Alter (minderjährig/erwachsen) und eine eventuelle Behinderung an.
ℹ Sie entscheiden sich zunächst für eine Leistung? Kein Problem – Sie können die andere jederzeit später noch dazubuchen. Sprechen Sie Ihren Anwalt einfach im Gespräch darauf an oder antworten Sie auf Ihre Bestätigungs-E-Mail.
Sie haben beide Leistungen gewählt. Bitte sagen Sie uns, welche Sie zeitlich zuerst erhalten möchten.
Dienstags & donnerstags, 10:00–13:00 Uhr. Jedes Gespräch dauert 15 Minuten (10:00–10:15 Uhr, dann 10:45–11:00 Uhr usw.). Der früheste Termin liegt 5 Tage in der Zukunft – so hat Ihr Anwalt Zeit, Ihr Testament vorab zu prüfen.
Zahlungsart *
Sie werden zur sicheren Zahlungsseite unseres Zahlungsdienstleisters Stripe weitergeleitet. Dort geben Sie Ihre Kartendaten ein.
SSL-verschlüsselt · 14 Tage Widerrufsrecht
Ihr Auftrag wurde notiert und an Ihren Experten, Herrn Dr. Matthias Krayer (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker), weitergeleitet. Er prüft Ihr Testament nun sorgfältig.
Ihr Team von i-consult
Was muss ich als nächstes tun?
Nichts. Sie erhalten alles Weitere per E-Mail. Haben Sie ein Beratungsgespräch gebucht, finden Sie Termin und Zoom-Link in Ihrer Bestätigungsmail – klicken Sie zum Termin einfach auf den Link.
Wie erhalte ich meine schriftliche Stellungnahme?
Falls gebucht, sendet Ihr Experte sie Ihnen per E-Mail zu.
Was ist mit der Rechnung?
Ihre Zahlung ist bereits abgeschlossen. Den Beleg erhalten Sie per E-Mail.
Ich habe noch Fragen – wie erreiche ich Sie?
Antworten Sie einfach auf Ihre Bestätigungsmail, wir melden uns bei Ihnen.
Antworten auf typische Fragen rund um unser Angebot und das Thema Testament.
Der gesamte Ablauf dauert nur wenige Minuten. Sie füllen ein Formular in sieben Schritten aus:
Danach erhalten Sie sofort eine Bestätigungs-E-Mail. Ihr Fachanwalt prüft Ihr Testament und meldet sich – je nach Ihrer Wahl im Zoom-Gespräch und/oder mit der schriftlichen Stellungnahme.
Sie haben die freie Wahl zwischen zwei Leistungen – einzeln oder zusammen:
Im Schritt „Leistung" haben Sie genau drei Möglichkeiten:
Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Sie sehen den Preis direkt an jeder Option und Ihren Gesamtbetrag laufend aktualisiert.
Sie müssen sich nicht sofort festlegen: Entscheiden Sie sich zunächst für eine Leistung, können Sie die andere jederzeit später noch nachbestellen.
Ja. Wählen Sie dazu die dritte Möglichkeit „Beides" (348 €). Dann fragen wir Sie zusätzlich, womit wir beginnen sollen. Beide Wege sind sinnvoll – es kommt darauf an, was Sie bevorzugen:
Auf den Preis hat die Reihenfolge keinen Einfluss. Und falls Sie sich zunächst nur für eine Leistung entschieden haben: Die andere können Sie jederzeit später noch nachbestellen.
Das Gespräch findet per Zoom statt (Videocall über Internet). So läuft es:
Sie benötigen nur ein Gerät mit Internet und Kamera bzw. Mikrofon (Computer, Tablet oder Smartphone). Eine Anmeldung bei Zoom ist nicht nötig.
Von unseren Experten formulierte Muster für vier typische Lebenssituationen – mit Erläuterung zu jeder einzelnen Klausel. Kostenlos zum Abschreiben. Wählen Sie unten die Situation, die Ihrer am nächsten kommt.
Absicherung des längstlebenden Ehegatten · Kinder als Schlusserben
Wir, ….. (Ehemann) und …. (Ehefrau) sind deutsche Staatsbürger und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Alt.: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Wir haben …. gemeinsame Kinder, unsere am … geborene Tochter T und unseren am … geborenen Sohn S.
Vorsorglich heben wir und jeder von uns für sich selbst sämtliche vorausgegangenen einzeln oder gemeinsam errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf, insbesondere unser Testament vom … .
Dies vorausgeschickt treffen wir die folgenden Verfügungen:
Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Ersatzerben sind die nachstehend benannten Schlusserben gemäß den dort getroffenen Verteilungsgrundsätzen.
Jeder von uns beruft für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, zu seinen alleinigen Erben unsere beiden Kinder T und S zu gleichen Teilen.
Ersatzschlusserben sind jeweils deren Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, einschließlich adoptierter und nichtehelicher, unter sich zu gleichen Stammanteilen. Sind solche nicht vorhanden, wächst deren Anteil den anderen Schlusserben an.
Die vorstehende Schlusserbeneinsetzung gilt auch für den Fall, dass wir beide gleichzeitig oder innerhalb eines Monats aufgrund derselben Ursache (z. B. eines Unfalls) versterben.
Als Vermächtnis erhalten beim Tod des Längstlebenden von uns:
Für alle Vermächtnisse gilt:
Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tod des zuerst Versterbenden von uns den Pflichtteil geltend machen, die in unserem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung von Todes wegen anfechten oder sich der Durchführung widersetzen, gilt als von uns gemeinsam und wechselbezüglich verfügt, dass der Überlebende berechtigt ist, ihn und seine Kinder von der Erbfolge nach dem Überlebenden auszuschließen und ihn und seine Kinder auf den Pflichtteil zu setzen.
Jeder von uns setzt für den Fall, dass er von einem oder mehreren seiner Kinder gepflegt wird, zugunsten derjenigen Person, die ihn pflegt, ein Pflegevergütungsvermächtnis aus. Der Pflegende soll als Vorausvermächtnis eine Vergütung erhalten; sie beläuft sich auf …,-- € pro geleisteter Stunde. Hinzu kann der Pflegende Ersatz für tatsächlichen Aufwand verlangen.
Die vorstehend getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich und können zu unser beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert oder durch einseitigen, notariell beurkundeten, Widerruf beseitigt werden. Nach dem Tode des Erstversterbenden ist keine Abänderung mehr möglich, mit Ausnahme der Abänderungsmöglichkeit aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel.
Das ist auch mein Wille.
Gegenseitige Erbeinsetzung · Nichte und Neffe als Schlusserben · Vermächtnisse und Auflagen
Wir, ….. (Ehemann) und …. (Ehefrau) sind deutsche Staatsbürger und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Alt.: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Wir haben keine gemeinsamen Kinder und keiner von uns hat Kinder aus einer vorangegangenen Ehe oder Beziehung.
Vorsorglich heben wir und jeder von uns für sich selbst sämtliche vorausgegangenen einzeln oder gemeinsam errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf, insbesondere unser Testament vom … .
Dies vorausgeschickt treffen wir die folgenden Verfügungen:
Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Ersatzerben sind die nachstehend benannten Schlusserben gemäß den dort getroffenen Verteilungsgrundsätzen.
Jeder von uns beruft für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, zu seinen alleinigen Erben unseren Neffen B und unsere Nichte C je zu jeweils ein Halb. Ersatzerben sind jeweils deren Abkömmlinge, einschließlich adoptierter, jedoch mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihren Abkömmlingen, jeweils nach den gesetzlichen Erbregeln erster Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls. Mangels Ersatzerben soll Anwachsung eintreten.
Zu Lasten meiner Erben setzt der Längstlebende von uns folgende Vermächtnisse aus:
Für alle Vermächtnisse gilt:
Auflagen des Längstlebenden von uns sind:
Ich ernenne Herrn Rechtsanwalt N zu meinem Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe und Befugnis, die von mir ausgesetzten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen und zu überwachen. Will oder kann er das Amt nicht antreten oder fällt er vor seiner Ausführung weg, ersuche ich das Nachlassgericht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Der Testamentsvollstrecker erhält eine einmalige Vergütung in Höhe von 6 % der Verkehrswerte des Nachlasses.
Das ist auch mein Wille.
Stiftung als Erbin · Vermächtnisse · Testamentsvollstreckung
Ich, _________, bin ledig, habe keine Kinder und keine Geschwister. Meine Eltern sind beide bereits verstorben.
Ich habe mit notarieller Urkunde des _________ ein Testament errichtet, das ich mit dieser letztwilligen Verfügung ersetze.
Dies vorausgeschickt, treffe ich nachstehende letztwillige Verfügungen.
Zu meinem alleinigen Erben bestimme ich die Private Universität Witten/Herdecke gGmbH in Witten / die Stiftung Universität Witten/Herdecke. Die Universität / die Stiftung wird hiermit verpflichtet, mit meinem Vermögen eine unselbständige/nichtrechtsfähige Stiftung/Unterstiftung einzurichten, die den Namen A-Stiftung (evtl. ergänzend: für Studienförderung / medizinische Forschung o. ä.) tragen soll. Das Stiftungsvermögen soll in seinem Werte erhalten bleiben, und nur die Erträge sollen zur Förderung des zuvor genannten Stiftungszwecks zur Verfügung gestellt werden.
Im Einzelnen soll die Stiftung gemäß anliegendem Statut verwaltet werden.
Frau _________ und Herr _________ erhalten aus meinem Nachlass, soweit nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten vorhanden, als Gesamtgläubiger ein Vermächtnis in Höhe von 20.000,00 € (zwanzigtausend Euro).
Sollte einer der beiden Vermächtnisnehmer bei meinem Tod bereits vorverstorben sein, erhält der noch lebende Vermächtnisnehmer das Vermächtnis von 20.000,00 € allein.
Sofern bei meinem Tod beide Vermächtnisnehmer vorverstorben sind, entfällt die Vermächtnisanordnung.
Als Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ……………… .
Für alle Vermächtnisse gilt:
Soweit sich der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht mehr im Nachlass befindet, entfällt das Vermächtnis insoweit ersatzlos; eine Verschaffung oder Ersatz ist nicht geschuldet. Das Vermächtnis ist binnen 3 Monaten nach meinem Tod zu erfüllen und bis dahin unverzinslich.
Der Vermächtnisanspruch entfällt ersatzlos und geht nicht auf Ersatzvermächtnisnehmer über, wenn und soweit der jeweilige Vermächtnisnehmer Pflichtteilsansprüche geltend macht oder das Vermächtnis ausschlägt.
Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Bedachte, ebenso etwa auf das Vermächtnis anfallende Steuern.
Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt: ___________, geboren am ___________, wohnhaft in ___________.
Ersatzvollstrecker möchte ich derzeit nicht benennen. Sollte der vorgenannte Testamentsvollstrecker nicht bereit oder in der Lage sein, das Amt zu übernehmen, oder später wegfallen, soll das Nachlassgericht einen Ersatzvollstrecker bestimmen.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass auseinanderzusetzen. Bei der Auseinandersetzung soll er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen meine letztwilligen Verfügungen erfüllen, insbesondere meine Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen, und im Übrigen nach seinem billigen Ermessen handeln.
Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, insbesondere auch auf etwaige Vermächtnisse und Auflagen sowie Pflichtteile. Ausgenommen ist lediglich etwa im Ausland belegenes Vermögen; insoweit hat der Testamentsvollstrecker auch keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die Testamentsvollstreckung endet mit der vollständigen Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers oder wenn der letzte Testamentsvollstrecker sein Amt mit der Bestimmung niederlegt, dass kein Nachfolger ernannt werden soll. In diesem Fall soll auch das Nachlassgericht keinen neuen Testamentsvollstrecker ernennen.
Jeder Testamentsvollstrecker hat alle Rechte, die erforderlich sind, um seine Aufgaben zu erfüllen, und ist auch in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.
Meine Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung sind umfassend von den gesetzlichen Pflichten eines Testamentsvollstreckers befreit. Die Befreiung umfasst sämtliche gesetzliche Befreiungsmöglichkeiten. Alle von mir ernannten Testamentsvollstrecker sind stets einzelvertretungsberechtigt und dürfen Rechtsgeschäfte auch mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. Für vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstrecker verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Neben dem Ersatz seiner Aufwendungen und einer etwaigen Mehrwertsteuer kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins verlangen. Die Kosten eines etwaigen Testamentsvollstreckerzeugnisses und sonstiger Nachweise sind aus dem Nachlass zu entnehmen.
Eigene Kinder als Erben · Absicherung des Ehegatten über Vorvermächtnis
Ich wurde in …. als Sohn der ….., geb. ….., und des ….. geboren. Ich habe ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. An der Errichtung eines Testaments bin ich durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert.
Hiermit hebe ich alle bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen, seien es notarielle oder privatschriftliche, vollumfänglich auf und widerrufe sie.
Ich bin verheiratet mit Frau …, geb. am … in …… . Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Mit meiner Ehefrau … habe ich keine gemeinsamen Kinder.
Aus einer früheren Ehe habe ich selbst zwei Kinder, nämlich ….. und ….. . Meine heutige Frau ….. bringt aus einer früheren Ehe eine Tochter, ……, mit.
Zu meinen alleinigen Erben zu jeweils ein Halb setze ich meine beiden Kinder A und B ein.
Sollte einer der Erben vor dem Erbfall weggefallen sein, bestimme ich dessen Abkömmlinge zu Ersatzerben. Hinterlässt einer der Erben keine Abkömmlinge, so soll unter den übrigen Erben Anwachsung eintreten. Schlägt einer der Erben das ihm Zugewandte aus, macht er seinen Pflichtteilsanspruch geltend und erhält er ihn auch, so ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.
Zugunsten meiner Ehefrau …… setze ich folgende Vermächtnisse aus. Vorausgesetzt, zum Zeitpunkt meines Todes ist das Ehegattenerbrecht nicht gemäß § 1933 BGB oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen, erhält …… vermächtnisweise und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen
….. ist jedoch nur Vorvermächtnisnehmerin analog einer Vorerbin entsprechend §§ 2100 ff. BGB. Als Vorvermächtnisnehmerin ist sie weitestgehend von den Beschränkungen und Verpflichtungen, von denen ein Vorerbe befreit werden kann, befreit. Nachvermächtnisnehmer zu jeweils ein Halb sind meine beiden Söhne …. und …. . Der Nachvermächtnisfall tritt mit Tod der Vorvermächtnisnehmerin ein.
Die (Vor-)Vermächtnisse fallen mit dem Erbfall an und sind unverzinslich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vermächtnisse fallen im Übrigen nur an, wenn der Vermächtnisgegenstand sich zum Zeitpunkt des Todes noch im Nachlass befindet. Eine Verschaffung oder Ersatz ist nicht geschuldet.
Die Muster dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Ob eine Gestaltung für Ihre persönliche Situation geeignet ist, kann nur nach individueller Prüfung beurteilt werden.
Wie viel Erbschaftsteuer fällt voraussichtlich an? Der Rechner berücksichtigt Steuerklasse, persönlichen Freibetrag, den Stufentarif und den Härteausgleich nach dem ErbStG (Rechtsstand 2026).
Netto, also nach Abzug von Schulden, Nachlassverbindlichkeiten und Beerdigungskosten (Pauschale 10.300 €).
Erbe und Schenkung werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Freibetrag nach § 13 ErbStG: Steuerklasse I bis 41.000 € (Hausrat) + 12.000 € (sonstige bewegliche Gegenstände), Steuerklasse II/III insgesamt 12.000 €. Gilt nur, soweit tatsächlich Gegenstände in dieser Höhe vorhanden sind.
Dieser Rechner dient ausschließlich der ersten Orientierung (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Rechtsstand 2026). Er berücksichtigt den Stufentarif (§ 19 Abs. 1), den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3), die persönlichen Freibeträge (§ 16), die Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) sowie den Hausratfreibetrag (§ 13). Nicht berücksichtigt sind unter anderem: Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b), die Befreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c), besondere Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder (§ 17) sowie der Zugewinnausgleich (§ 5). Das Ergebnis kann daher erheblich von der tatsächlichen Steuer abweichen und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.
Erfahrene Spezialisten im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht – für die rechtssichere Prüfung Ihres Testaments.
Herr Dr. Krayer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker. Nach seinem juristischen Studium war er zunächst für das Finanzamt tätig. Heute verfügt er als Berater über jahrelange Expertise bei der steueroptimalen Testamentsgestaltung und Erbfallabwicklung. Dr. Krayer wurde im Stiftungsrecht zur Frage promoviert, ob sich die Stiftung als Instrument für die Nachfolge in Familienunternehmen eignet.
Herr Dr. Schleitzer ist Rechtsanwalt und seit 2017 zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Er studierte Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sowie an der Universität Genf und ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen. Vor seiner anwaltlichen Tätigkeit war er im Private Banking der BHF Bank tätig – eine Erfahrung, von der seine Mandanten bei Vermögens- und Nachfolgefragen bis heute profitieren. Seine Schwerpunkte liegen im Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Stiftungsrecht sowie in der Testamentsvollstreckung. Daneben engagiert er sich als Vorstand der Artus-Stiftung, Wiesbaden, und des Fördervereins Ella & Louis Rhein-Main e.V., Frankfurt am Main.
Herr Prinz zu Wied ist Rechtsanwalt mit einem LL.M.-Abschluss. Seine juristische Ausbildung absolvierte er in Göttingen, Hamburg und Berlin; den LL.M. erwarb er an der Universität Stellenbosch in Südafrika. In Deutschland ist er seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Er berät Stiftungen, Familien sowie familiengeführte Unternehmen in Nachfolge- und Erbschaftsfragen – mit dem Ziel, Vermögen innerhalb von Familien und Dynastien dauerhaft zu erhalten.
Sie verfügen über fundierte Erfahrung im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht und möchten Ihre Expertise bei uns einbringen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Voraussetzungen:
Nach Eingang Ihrer Unterlagen setzen wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung. Im weiteren Verlauf folgt ein persönliches Kennenlernen sowie eine sorgfältige Überprüfung Ihrer fachlichen Expertise. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.