Testament für Alleinstehende

Muster 3 · Alleinstehende Person

Testament für eine alleinstehende Person ohne Kinder

Stiftung als Erbin · Vermächtnisse · Testamentsvollstreckung

Die Konstellation: Testament einer alleinstehenden Person. Wird keine Verfügung getroffen, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, die meistens schon deshalb ungünstig ist, weil die vielen verschiedenen Erben aus verschiedenen Stämmen sich zusammenfinden und auseinandersetzen müssen. Deshalb ist ein Testament sinnvoll.
⚠ Wichtig zur Form – bitte unbedingt beachten:
Jedes nicht notariell errichtete Testament muss handschriftlich und eigenhändig geschrieben werden, sonst ist es unwirksam. Es soll mit Ort und Datum versehen sein. Wir empfehlen die Hinterlegung beim Nachlassgericht.
TESTAMENT
Allgemeine Vorbemerkung

Ich, _________, bin ledig, habe keine Kinder und keine Geschwister. Meine Eltern sind beide bereits verstorben.

Ich habe mit notarieller Urkunde des _________ ein Testament errichtet, das ich mit dieser letztwilligen Verfügung ersetze.

Dies vorausgeschickt, treffe ich nachstehende letztwillige Verfügungen.

I. Erbeinsetzungen

Zu meinem alleinigen Erben bestimme ich die Private Universität Witten/Herdecke gGmbH in Witten / die Stiftung Universität Witten/Herdecke. Die Universität / die Stiftung wird hiermit verpflichtet, mit meinem Vermögen eine unselbständige/nichtrechtsfähige Stiftung/Unterstiftung einzurichten, die den Namen A-Stiftung (evtl. ergänzend: für Studienförderung / medizinische Forschung o. ä.) tragen soll. Das Stiftungsvermögen soll in seinem Werte erhalten bleiben, und nur die Erträge sollen zur Förderung des zuvor genannten Stiftungszwecks zur Verfügung gestellt werden.

Im Einzelnen soll die Stiftung gemäß anliegendem Statut verwaltet werden.

II. Vermächtnisse

Frau _________ und Herr _________ erhalten aus meinem Nachlass, soweit nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten vorhanden, als Gesamtgläubiger ein Vermächtnis in Höhe von 20.000,00 € (zwanzigtausend Euro).

Sollte einer der beiden Vermächtnisnehmer bei meinem Tod bereits vorverstorben sein, erhält der noch lebende Vermächtnisnehmer das Vermächtnis von 20.000,00 € allein.

Sofern bei meinem Tod beide Vermächtnisnehmer vorverstorben sind, entfällt die Vermächtnisanordnung.

Als Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ……………… .

Für alle Vermächtnisse gilt:

Soweit sich der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht mehr im Nachlass befindet, entfällt das Vermächtnis insoweit ersatzlos; eine Verschaffung oder Ersatz ist nicht geschuldet. Das Vermächtnis ist binnen 3 Monaten nach meinem Tod zu erfüllen und bis dahin unverzinslich.

Der Vermächtnisanspruch entfällt ersatzlos und geht nicht auf Ersatzvermächtnisnehmer über, wenn und soweit der jeweilige Vermächtnisnehmer Pflichtteilsansprüche geltend macht oder das Vermächtnis ausschlägt.

Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Bedachte, ebenso etwa auf das Vermächtnis anfallende Steuern.

III. Testamentsvollstreckung

Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt: ___________, geboren am ___________, wohnhaft in ___________.

Ersatzvollstrecker möchte ich derzeit nicht benennen. Sollte der vorgenannte Testamentsvollstrecker nicht bereit oder in der Lage sein, das Amt zu übernehmen, oder später wegfallen, soll das Nachlassgericht einen Ersatzvollstrecker bestimmen.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass auseinanderzusetzen. Bei der Auseinandersetzung soll er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen meine letztwilligen Verfügungen erfüllen, insbesondere meine Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen, und im Übrigen nach seinem billigen Ermessen handeln.

Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, insbesondere auch auf etwaige Vermächtnisse und Auflagen sowie Pflichtteile. Ausgenommen ist lediglich etwa im Ausland belegenes Vermögen; insoweit hat der Testamentsvollstrecker auch keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

Die Testamentsvollstreckung endet mit der vollständigen Erfüllung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers oder wenn der letzte Testamentsvollstrecker sein Amt mit der Bestimmung niederlegt, dass kein Nachfolger ernannt werden soll. In diesem Fall soll auch das Nachlassgericht keinen neuen Testamentsvollstrecker ernennen.

Jeder Testamentsvollstrecker hat alle Rechte, die erforderlich sind, um seine Aufgaben zu erfüllen, und ist auch in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.

Meine Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung sind umfassend von den gesetzlichen Pflichten eines Testamentsvollstreckers befreit. Die Befreiung umfasst sämtliche gesetzliche Befreiungsmöglichkeiten. Alle von mir ernannten Testamentsvollstrecker sind stets einzelvertretungsberechtigt und dürfen Rechtsgeschäfte auch mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. Für vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstrecker verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Neben dem Ersatz seiner Aufwendungen und einer etwaigen Mehrwertsteuer kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins verlangen. Die Kosten eines etwaigen Testamentsvollstreckerzeugnisses und sonstiger Nachweise sind aus dem Nachlass zu entnehmen.


Ort, Datum · Unterschrift
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