Typische Testamentsfehler

Typische Testamentsfehler

So bitte nicht – fehlerhafte Testamente aus der Praxis

Wir freuen uns darauf, Ihr Testament für Sie zu prüfen.

Wir stellen Ihnen hier fehlerhaft formulierte Testamente vor. So machen Sie es bitte nicht!
Fehler 01

Fehlerhafte Zuwendung von Sachen

So nicht:
„Den Bauplatz vermache ich meiner Tochter Katharina. Meine Ehefrau erbt die Immobilien in Bretten, meinen Ferrari, alle Aktien und das Bargeld.“
„Den Bauplatz erhält meine Tochter Katharina. Meine Ehefrau bekommt die Immobilie in Bretten.“
Warum falsch:

Umgangssprachlich werden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ gleichbedeutend verwendet. Rechtlich sind sie das aber nicht. Im Gegenteil. Diese Formulierung lässt offen, ob beide Personen Erben sein sollen. Gemeint sein kann auch, dass die Ehefrau Alleinerbin ist und die Tochter nur ein Vermächtnis erhält.

Ebenso falsch wäre es, den Begriff „bekommen“ oder „erhalten“ zu schreiben. Natürlich kann man regeln, dass Personen bestimmte Sachen erhalten, aber eben nicht so.

Fehler 02

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

So nicht:
„Schlusserben des Längstlebenden von uns werden unsere beiden Kinder, Stefan und Theresa, zu jeweils ein Halb. Stefan bekommt unser Grundstück in Frankfurt, Theresa das Geld auf unserem Konto #0815 bei der Sparkasse.“
Warum falsch:

Richtig ist zwar, dass Stefan und Theresa zu jeweils ein Halb eingesetzt sind. Es bleibt allerdings unklar, ob Grundstück und Geldbetrag auf die jeweilige Erbquote angerechnet werden sollen oder nicht. Das eine wäre ein Vorausvermächtnis, das andere eine Teilungsanordnung. Die wirtschaftlichen Unterschiede können sehr erheblich sein.

Fehlerhaft ist auch, dass nicht bedacht wurde, dass das Grundstück und/oder das Guthaben auf dem genannten Konto zum Zeitpunkt des Todes möglicherweise nicht mehr oder nicht mehr so vorhanden sein könnten. Dieses Testament ist daher fehlerbehaftet und hoch streitanfällig.

Fehler 03

Pflichtteilsstrafklausel

So nicht:
„Wir, Hans und Herta, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben des jeweils Erstversterbenden ein. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so erhält es auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteilsanspruch. Erben des Längstlebenden von uns sind – mit Ausnahme der Pflichtteilsstrafklausel – unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen.“
Warum falsch:

Auch dieses Testament ist fehlerhaft. Das Modell des Berliner Testaments ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch eine Pflichtteilsstrafklausel ist grundsätzlich sinnvoll, jedoch nicht in dieser Form.

Es ist nicht empfehlenswert, einen Erben, der seinen Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall geltend macht, automatisch auch für den zweiten Todesfall auf den Pflichtteil zu setzen. Besser ist es, dem längstlebenden Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, flexibel zu entscheiden. Denn in bestimmten Konstellationen kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, Pflichtteilsansprüche gezielt zu nutzen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die strenge Bindungswirkung dieses Testaments. Der längstlebende Ehegatte kann nach dem Tod des Erstversterbenden keine anderweitigen Verfügungen mehr treffen. Dies sollte bewusst bedacht und gewollt sein.

Fehler 04

Unbestimmter Erbe

So nicht:
„Erbe ist, wer mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut.“
Warum falsch:

Manchmal besteht das Bedürfnis, diejenige Person zum Erben einzusetzen, die sich in den letzten Wochen, Monaten oder Jahren gekümmert hat. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und legitim.

Allerdings ist es rechtlich unzulässig, die Bestimmung des Erben einem Dritten zu überlassen. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Testament mit diesem Inhalt unwirksam (nichtig) ist.

Fehler 05

Falsch in dieser Situation

So nicht:
„Ich setze meine Tochter Anna zu meiner alleinigen Erbin ein.“
Warum falsch:

Die aus einem vermögenden Unternehmerhaushalt stammende Ehefrau Frauke hatte in einem realen Fall ihre Tochter zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt. Zuvor hatte sie sich in einem Rosenkrieg von ihrem Ehemann getrennt.

Bei einem Autounfall starben kurz hintereinander zunächst Frauke, wenig später im Krankenhaus die Tochter Anna. Die Einsetzung der Tochter als Alleinerbin führte im vorliegenden Fall zu einer äußerst unerwünschten Vermögensnachfolge: Zuerst erbte Anna, ein paar Tage später deren Vater, der verhasste frühere Ehemann. Der bekam nun das gesamte Unternehmensvermögen aus der Schwiegerfamilie.

Man hätte das besser regeln können – das Testament war in dieser Konstellation grob fehlerhaft.

Fehler 06

Gemeinsamer Tod

So nicht:
„Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben des jeweils Erstversterbenden ein. Für den Fall des gemeinsamen Todes soll unser Patenkind Luise unsere Erbin sein.“
Warum falsch:

Dieses Testament war lange Zeit Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Schwester der zuletzt verstorbenen Ehefrau machte geltend, sie sei gesetzliche Erbin geworden. Das Testament habe nur für den Fall des „gemeinsamen Versterbens“ vorgesehen, dass Luise erbt – die Ehegatten seien aber nicht gemeinsam, sondern nacheinander gestorben.

Nach jahrelangem Prozess über mehrere Instanzen gewann das Patenkind, weil eine Testamentsauslegung zu dem Ergebnis kam, dass auch für den Fall des Versterbens in Reihenfolge das Patenkind alleinige Erbin werden sollte. Klar war das aber nicht – es hätte auch anders ausgehen können.

Die folgenden Beiträge befassen sich nicht mit einem grundsätzlich fehlerhaften Testament, sondern mit weiteren relevanten erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Fragen.

Hinweis 01

Formfehler oder versteckt

Ein nicht notarielles Testament ist nur formwirksam, wenn es eigenhändig handschriftlich verfasst wurde, mit Datum und Ort versehen ist und eine Unterschrift enthält, die dem Erblasser eindeutig zuzuordnen ist.

Zudem sollte sichergestellt werden, dass das Testament im Todesfall auch aufgefunden wird. Liegt es ganz oben in der Schublade, kann es schnell verschwinden, wenn es nach dem Tod des Erblassers von der „falschen“ Person gefunden wird.

Hinterlegen Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht. Das kostet selten mehr als 75 Euro. Der letzte Wille ist dann nicht nur beim Nachlassgericht deponiert, sondern wird zugleich im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Das wird von den Standesamt automatisch über Todesfälle informiert, so dass das Testament dann hervorgeholt und eröffnet wird.

Hinweis 02

Fehlerhafte Nachfolgeplanung

Es ist sinnvoll, die Vermögensnachfolge rechtzeitig zu Lebzeiten zu planen. Dazu gehören lebzeitige Übertragungen, teilweise unter Vorbehalt eines Nießbrauchs.

Die Verteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten kann Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben. Es macht in vielen Szenarien einen erheblichen Unterschied, ob das Vermögen zwischen den Ehegatten ausgeglichen verteilt ist oder ob einer der beiden Ehepartner deutlich mehr Vermögen besitzt. Im letzteren Fall kommt es stark auf die Reihenfolge des Todes an, wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt.

Aufgrund der Zugewinnausgleichssystematik ist die Erbschaftsteuer häufig günstiger, wenn der vermögendere Ehegatte zuerst verstirbt – vorausgesetzt, das Testament ist entsprechend gestaltet.

Gerade bei stark unterschiedlich verteiltem Vermögen empfiehlt sich rechtlicher Rat.

Hinweis 03

Auslandsvermögen

Ist nichts geregelt, gilt mit der Europäischen Erbrechtsverordnung folgendes: das maßgebliche Erbrecht richtet sich danach, wo der Verstorbene zuletzt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Stirbt also ein Deutscher im Winterdomizil auf Mallorca und kommt ein mallorquinischer Richter zu dem Ergebnis, dass der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen hatte, dann gilt für das Erbe insgesamt spanisches Recht – und zwar auch für das Vermögen, das in Deutschland liegt. Das ist aber oft nicht gewollt und lässt sich vermeiden.

Hinweis 04

Gesetzliche Erbfolge

Es ist ein Irrglaube, dass die gesetzliche Erbfolge „die Sache schon richtet“.

Das ist mitnichten der Fall. Die gesetzliche Erbfolge ist mit vielen Problemen verbunden. Nicht ohne Grund gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch ein Testament letztwillig zu verfügen. Die gesetzliche Erbfolge führt häufig zu ungewollten Erbengemeinschaften und bei Patchwork-Familien nicht selten zu komplizierten und konfliktträchtigen Situationen.

Wenn ein Ehepaar keine Kinder hat, erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern – eine selten sinnvolle Konstellation. Daher ist es dringend zu empfehlen, ein Testament zu errichten.

Hinweis 05

Testament enthält Textbausteine aus dem Netz

Die Kombination von Textbausteinen und Musterformulierungen aus dem Internet führen meist ins Desaster. Das Erbrecht ist eine komplexe Materie und nicht intuitiv durch Laien zu bedienen.

Hinweis 06

Das richtige Testament

Es gibt eine Vielzahl von richtigen Testamenten. Viele dieser an sich „richtigen Testamente“ sind jedoch im Ergebnis nicht optimal.

Entweder führen sie zu Problemen bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder sie sind steuerlich ungünstig gestaltet. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass das Erbrecht eine Vielzahl von Vorschriften umfasst, die zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. In der Hand eines Erb- und Steuerexperten ergeben sich hieraus Möglichkeiten, die weit über das hinausgehen, was ein lediglich nicht fehlerhaftes Testament leisten kann.

Dies gilt für sogenannte Normalfamilien ebenso wie für Patchworkfamilien, Alleinstehende oder für Familien mit besonderen Herausforderungen, beispielsweise bei vorhandenen behinderten Kindern oder überschuldeten Personen.

Hinweis 07

Das einfache Berliner Testament

Ein einfaches Berliner Testament (Einheitslösung) könnte wie folgt lauten:

„Wir, die Eheleute [Vorname Nachname] und [Vorname Nachname], setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben des jeweils Erstversterbenden ein. Erben des Längstlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, so ist der Längstlebende berechtigt, dieses Kind auch bei seinem Tod auf den Pflichtteil zu setzen. Der Längstlebende ist berechtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden über das gesamte Vermögen frei zu verfügen.“

Das vorstehende Testament ist nicht grundsätzlich fehlerhaft, jedoch für die meisten Fälle nicht optimal gestaltet.

Es findet sich keine Ersatzerbenregelung (für den Fall, dass einer der Erben vorverstorben ist). Vermögen wird hier möglicherweise in kurzer Zeit mehrfach vererbt, was dazu führen kann, dass auf dasselbe Vermögen mehrfach Erbschaftsteuer erhoben wird. Auf eine Reihe von Gestaltungsoptionen wird zudem verzichtet. Lassen Sie Ihr Testament prüfen und sprechen Sie mit uns.

Hinweis 08

Das Testament für jeden

„Mein letzter Wille – Ich, Hans Müller, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten aufgegessen, leer getrunken und ausgegeben habe. Meinen Enkeln wünsche ich frohes Schaffen. Frankfurt, den 28.03.2025“

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