Testament für ein Ehepaar mit nur gemeinsamen Kindern
Absicherung des längstlebenden Ehegatten · Kinder als Schlusserben
Die Konstellation: Bei diesem Testament handelt es sich um eine Form des sogenannten „Berliner Testaments“ (es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von „Berliner Testamenten“). Es dient der Absicherung des längstlebenden Ehegatten. Nach dem Tod des Längstlebenden sind die gemeinsamen Kinder Erben zu gleichen Teilen.
⚠ Wichtig zur Form – bitte unbedingt beachten: Jedes nicht notariell errichtete Testament muss handschriftlich und eigenhändig geschrieben werden, sonst ist es unwirksam. Ein ausgedrucktes oder abgetipptes Testament gilt nicht. Beim Ehegattentestament schreibt einer von beiden den Text handschriftlich; der andere setzt „Das ist auch mein Wille“ hinzu und versieht es seinerseits mit Ort, Datum und Unterschrift – alles handschriftlich und eigenhändig.
TESTAMENT
Allgemeine Vorbemerkung
Wir, ….. (Ehemann) und …. (Ehefrau) sind deutsche Staatsbürger und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Alt.: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Wir haben …. gemeinsame Kinder, unsere am … geborene Tochter T und unseren am … geborenen Sohn S.
Vorsorglich heben wir und jeder von uns für sich selbst sämtliche vorausgegangenen einzeln oder gemeinsam errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf, insbesondere unser Testament vom … .
Dies vorausgeschickt treffen wir die folgenden Verfügungen:
I. Erbeinsetzungen
Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Ersatzerben sind die nachstehend benannten Schlusserben gemäß den dort getroffenen Verteilungsgrundsätzen.
Jeder von uns beruft für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, zu seinen alleinigen Erben unsere beiden Kinder T und S zu gleichen Teilen.
Ersatzschlusserben sind jeweils deren Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, einschließlich adoptierter und nichtehelicher, unter sich zu gleichen Stammanteilen. Sind solche nicht vorhanden, wächst deren Anteil den anderen Schlusserben an.
Die vorstehende Schlusserbeneinsetzung gilt auch für den Fall, dass wir beide gleichzeitig oder innerhalb eines Monats aufgrund derselben Ursache (z. B. eines Unfalls) versterben.
II. Vermächtnisse
Als Vermächtnis erhalten beim Tod des Längstlebenden von uns:
Tante …. erhält aus unserem Nachlass, soweit nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten vorhanden, ein Vermächtnis in Höhe von 20.000,00 € (zwanzigtausend Euro);
Unser Neffe N erhält den Oldtimer-Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen …. .
Für alle Vermächtnisse gilt:
… hier tragen Sie Ihre eigenen Regelungen ein …
III. Pflichtteilsstrafklausel
Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tod des zuerst Versterbenden von uns den Pflichtteil geltend machen, die in unserem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung von Todes wegen anfechten oder sich der Durchführung widersetzen, gilt als von uns gemeinsam und wechselbezüglich verfügt, dass der Überlebende berechtigt ist, ihn und seine Kinder von der Erbfolge nach dem Überlebenden auszuschließen und ihn und seine Kinder auf den Pflichtteil zu setzen.
IV. Pflegevergütungsvorausvermächtnis
Jeder von uns setzt für den Fall, dass er von einem oder mehreren seiner Kinder gepflegt wird, zugunsten derjenigen Person, die ihn pflegt, ein Pflegevergütungsvermächtnis aus. Der Pflegende soll als Vorausvermächtnis eine Vergütung erhalten; sie beläuft sich auf …,-- € pro geleisteter Stunde. Hinzu kann der Pflegende Ersatz für tatsächlichen Aufwand verlangen.
V. Bindungswirkung
Die vorstehend getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich und können zu unser beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert oder durch einseitigen, notariell beurkundeten, Widerruf beseitigt werden. Nach dem Tode des Erstversterbenden ist keine Abänderung mehr möglich, mit Ausnahme der Abänderungsmöglichkeit aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel.
Ort, Datum · Unterschrift desjenigen, der geschrieben hat
Alle Muster sind in sich schlüssig und von Dr. Krayer formuliert. Denken Sie aber daran: Ein Muster kennt Ihre persönliche Situation nicht. Was für die eine Familie richtig ist, kann für die andere ungünstig sein – auch steuerlich. Lassen Sie Ihr fertiges Testament deshalb prüfen.